dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nun erstmals einen Fall rückwirkend verlängerter Sicherungsverwahrung in Deutschland untersucht hat, nachdem die entsprechende gesetzliche Neuregelung in Kraft getreten ist? Diese war notwendig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht 2011 die damals geltenden Regelungen zur Sicherheitsverwahrung nach dem deutschen Strafgesetzbuch für verfassungswidrig erklärt hatte. Doch nicht nur die gesetzliche Lage musste korrigiert werden, auch die praktische Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung war zu ändern, um dem sogenannten “Abstandsgebot” (siehe “Begriff des Monats”) Genüge zu leisten. Nachdem mittlerweile sowohl die gesetzliche Reform in Kraft getreten (2013) als auch das neue Konzept der Unterbringung in die Praxis umgesetzt ist, zollte der Gerichtshof diesen Bemühungen nun Anerkennung: In seinem Urteil vom 7. Januar 2016 erklärte er die rückwirkdend verlängerte Sicherungsverwahrung eines gefährlichen Straftäters nun angesichts seiner psychischen Krankheit und der ihm zur Verfügung stehenden Behandlung in einer geeigneten Einrichtung für zulässig. Näheres können Sie einer Pressemeldung des Gerichtshofs entnehmen, die Sie auf der Hompepage des Gerichts abrufen können, ebenso das Urteil selbst in englischer Sprache (http://hudoc.echr.coe.int/…).