Passend zu meinem Beitrag “Menschenrechte” in der Rubrik “Aktuelles bei text+law” möchte ich Ihnen mit “reasonable accommodation” heute einen Begriff aus der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) vorstellen.

Der Begriff ist in Artikel 2 der UN-BRK folgendermaßen definiert:

”  ‘reasonable accommodation‘   necessary and appropriate modification and adjustments not imposing a disproportionate or undue burden, where needed in a particular case, to ensure to persons with disabilities the enjoyment or exercise on an equal basis with others of all human rights and fundamental freedoms“.

In der deutschen Übersetzung der Konvention ist dies so wiedergegeben:

”  ‘angemessene Vorkehrungen‘   notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können

Hier sind sich die amtliche, zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte Version und die sogenannte “Schattenübersetzung” des Netzwerk Artikel 3 e. V. einig. (Die amtliche Übersetzung wird von den Selbstvertretungsorganisationen behinderter Menschen in vielen Punkten kritisiert, daher wird mit der “Schattenübersetzung” eine korrigierte Version vorgeschlagen.)

 

Eine Internetrecherche zeigt, dass der Begriff “angemessene Vorkehrungen” im Deutschen im Zusammenhang mit den Rechten behinderter Menschen weit verbreitet ist, und auch in Texten der Europäischen Union ist er als Übersetzung für “reasonable accommodation” zu finden. Wir dürfen ihn also getrost in diesem Zusammenhang verwenden. Im Sinne der UN-BRK per definitionem ohnehin, aber auch in ähnlichen Zusammenhängen dürfte er tauglich sein.

Wir halten fest: EN: reasonable accommodation -> DE: angemessene Vorkehrungen

 

Offenbar wird “reasonable accommodation” im Englischen nicht nur im UN-Kontext, sondern auch im US-amerikanischen Recht verwendet. Dies zeigt ein Blick in das renommierte US-amerikanische Rechtswörterbuch “Black’s Law Dictionary”. Hier ist unter “accommodation” ein eigener Untereintrag für “reasonable accommodation” zu finden, der uns aufklärt: “An adaptation, adjustment, or allowance made for a disabled person’s needs or an employee’s religious beliefs or practices without imposing an undue hardship on the party taking the action. – Under the Americans with Disabilities Act an employer must make reasonable accommodations for an employee’s disability. Examples of reasonable accommodations that have been approved by the courts include providing additional unpaid leave, modifying the employee’s work schedule, and reassigning the employee to a more appropriate, vacant position. Also termed disability accommodation

 

“Angemessene Vorkehrungen” scheint auch im Einklang mit dieser Erklärung eine passende deutsche Entsprechung zu sein, wenn auch der Terminus noch nicht Eingang in unser zweisprachiges Standardwerk “Wörterbuch Recht, Wirtschaft & Politik” von Dietl/Lorenz gefunden hat.

 

Trotz der in diesem Fall relativ einfachen Recherche kursieren im Netz einige Texte im Zusammenhang mit den Rechten behinderter Menschen, in denen “reasonable accommodation” mit “vernünftigen Unterkünften”, “behindertengerechten Unterkünften” oder ähnlich wiedergegeben ist. Klar: Dass “accommodation” “Unterkunft” heißt, haben wir alle in der Schule einmal gelernt. Das passiert, wenn Laien übersetzen. Oder Computeralgorithmen…