Wussten Sie…
… dass der Ständige Schieds(gerichts)hof (englisch: Permanent Court of Arbitration) in Den Haag die älteste bestehende universale Institution zur zwischenstaatlichen Streitbeilegung ist? Er geht auf die erste Haager Friedenskonferenz im Jahr 1899 zurück. Auch heute wird er noch – seit Ende des 2. Weltkrieges sogar in zunehmendem Maße – als Instrument zur Konfliktbeilegung zwischen Staaten oder auch zwischen Investoren und Staaten genutzt. Allerdings ist der Ständige Schiedsgerichtshof kein Gericht im eigentlichen Sinne. Er verfügt nicht über einen ständigen, aus Berufsrichtern bestehenden Spruchkörper. Es handelt sich vielmehr eine administrative Einrichtung, die den streitenden Parteien lediglich die Strukturen bietet, mit deren Hilfe sie einen Konflikt durch ein Schiedsgericht beilegen können. Gerade darin liegt ja das Wesen der Schiedsgerichtsbarkeit, dass hier Ad-hoc-Tribunale entscheiden, über deren Zusammensetzung die Parteien bestimmen können, ebenso wie über die Verfahrensregeln und das für die Streitregelung anzuwendende Recht.
In jüngster Zeit ist die internationale Schiedsgerichtsbarkeit, genauer gesagt, eine bestimmte Art von Schiedsverfahren, nämlich das Investitionsschiedsverfahren, auch Investor-Staat-Schiedsverfahren genannt, ganz besonders in den Blickpunkt des öffentlichen Interesses gerückt: Denken Sie nur an die Verhandlungen zum TTIP-Abkommen, also zum Transatlantischen Freihandelsabkommen zwischen der EU und den USA. Einer der Hauptstreitpunkte hierbei ist der Einsatz von Schiedsgerichten, die von Investoren angerufen werden können, die Verstöße gegen das Abkommen durch einen der Vertragsstaaten zu erkennen glauben. Die Gegner nicht nur des TTIP-Abkommens, sondern der Schiedsgerichtsbarkeit als Mechanismus zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten generell, sehen hier die Gefahr, dass Staaten auf bestimmte Regelungen, die im öffentlichen Interesse der Bevölkerung des Gastlandes eines internationalen Investors liegen, verzichten könnten, um kostspieligen Schiedsverfahren und, bei entsprechendem Ausgang, eventuell zu zahlenden Entschädigungen an Investoren von vorne herein aus dem Weg zu gehen. Man sieht hier eine Kollision zwischen Privatinteressen und dem öffentlichen Interesse der Allgemeinheit. Investoren hingegen fürchten, dass die innerstaatlichen Gerichte des Gastlandes in einem Streit zwischen einem ausländischen Investor und dem Staat nicht neutral entscheiden. Beide Seiten haben gute Argumente für ihre Position. Eine schiedsgerichtliche Streitbeilegung ist ohnehin nur möglich, wenn beide Seiten einer solchen zugestimmt haben. Fest steht auch, dass im Rahmen der internationalen Schiedsgerichtbarkeit ein großer Bedarf an juristischen Übersetzungen besteht – ein weites Betätigungsfeld für Übersetzer…