In diesem Monat möchte ich Ihnen einen weiteren Begriff aus dem Patentwesen vorstellen:

Neuheitsschonfrist

Mit dem Begriff “Neuheitsschonfrist” wird im Patentrecht ein Zeitraum bezeichnet, in dem eine Erfindung noch als neu gilt, obwohl sie bereits der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, beispielsweise durch eine wissenschaftliche Veröffentlichung des Erfinders oder die Vorstellung der Erfindung auf einer Messe.

Im deutschen Patentrecht gibt es keine Neuheitsschonfrist, es gilt der absolute Neuheitsbegriff, d. h. eine Erfindung ist nur dann patentierbar, wenn sie nicht in irgendeiner Weise vorher der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Auch das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) sieht keine Neuheitsschonfrist vor. Das Thema wird jedoch immer wieder diskutiert. In der Debatte werden verschiedene Gründe für die Einführung einer Neuheitsschonfrist vorgebracht, beispielsweise der Publikationszwang, unter dem Wissenschaftler stehen. Auch im Rahmen von Harmonisierungsbemühungen im Bereich des Patentrechts auf internationaler Ebene spielt das Thema eine Rolle, denn im Patentrecht der USA beispielsweise gibt es eine 12-monatige Neuheitsschonfrist. Sollten Sie in diesem Zusammenhang also einmal auf den Begriff “grace period” stoßen, so ist dieser nicht etwa mit “Gnadenfrist” wiederzugeben, es verbirgt sich dahinter vielmehr das Konzept der Neuheitsschonfrist. Im Spanischen spricht man in Anlehnung an den englischen Begriff von “período de gracia”. In anderen Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes sieht es übrigens anders aus: Im deutschen Gebrauchsmusterschutzgesetz beispielsweise ist eine 6-monatige Neuheitsschonfrist festgeschrieben. Auch im deutschen Patentrecht gab es in der Vergangenheit (bis 1978) eine Neuheitsschonfrist, die damals jedoch – ebenfalls  im Rahmen von Harmonisierungsbemühungen – abgeschafft wurde.