Gemeint ist hier weder Kinderbetreuung noch Kundenbetreuung, sondern die rechtliche Betreuung, die im BGB in §§ 1896 ff. geregelt ist. Eingeführt wurde dieses Instrument mit dem Betreuungsgesetz von 1992. Die Betreuung löste die frühere Vormundschaft über Volljährige und die sogenannte “Gebrechlichkeitspflegschaft” ab. Für Volljährige, die ihre Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oderseelischen Behinderung nicht selbst besorgen können, kann ein Betreuer eingesetzt werden.
Englisch: legal custodianship, adult guardiandship, custody for persons of full age
Hier ein paar Überlegungen zu den vorgeschlagenen Lösungen – ohne eine umfassende oder gar rechtsvergleichende Untersuchung zu beabsichtigen, was die unterschiedlichen Begriffe in einzelnen Rechtsordnungen des anglo-amerikanischen Rechtskreises beinhalten.
Das vom “Wörterbuch für Recht, Wirtschaft und Politik” von Dietl und Lorenz vorgeschlagene “custody for persons of full age” knüpft mit “custody” an das Sorgerecht der Eltern an. Mit “for persons of full age” wird klargemacht, dass es um ein Rechtsinstitut geht, das für Erwachsene vorgesehen ist. Von daher durchaus eine brauchbare Möglichkeit der Übersetzung.
Der “Weltkongress zum Betreuungsrecht” (siehe “Wussten Sie…”) hingegen benutzt “adult guardianship“. Diese Einrichtung nennt sich auf Englisch “World Congress on Adult Guardianship”. “Adult guardianship” ist also sozusagen eine internationale Lösung. So kann man diese Einrichtung, die es ja in verschiedenen Ausgestaltungen in allen Rechtsordnungen gibt, ganz allgemein wiedergeben.
Allerdings ist “guardian” eben auch der “Vormund”, und genau diese Terminologie und die damit verbundenen Vorstellungen sollen ja im neuen deutschen Betreuungsrecht vermieden werden. Andererseits ist das Wort “guardian” im Englischen vermutlich weniger juristisch/administrativ besetzt wie das deutsche Wort “Vormund” – man denke nur an den “guardian angel”, den “Schutzengel”. Aber wenn wir für “Betreuer” denselben englischen Begriff wählen wie früher für den “Vormund”, spiegelt dies eben nicht das Umdenken, das in diesem Bereich stattgefunden hat und auch terminologisch zum Ausdruck kommen soll. Und schließlich ist zu bedenken, dass es den Vormund im deutschen Recht nach wie vor gibt, aber eben nur noch für Minderjährige. Diesen Unterschied muss man zumindest in bestimmten Kontexten natürlich auch sichtbar machen. Mit “adult” geschieht dies ja auch.
Die Übersetzer des BGB (https://www.gesetze-im-internet.de/englisch_bgb) wählen einen anderen Weg: Sie schaffen mit “legal custodianship” einen eigenen Begriff, der im englischsprachigen Raum offenbar weniger verbreitet ist als “guardianship”. Zumindest im britischen Recht ist “legal custodianship” wohl kein rechtlich definierter Begriff. Im US-Recht gibt es ihn wohl schon, aber in Black’s Law Dictionary findet sich “custodianship” im Gegensatz zu “guardianship” nicht als Eintrag. Genau solche Lösungen sind geeignet, um juristische Begriffe in anderen Sprachen wiederzugeben, da sie beim zielsprachlichen Leser nicht sofort ein ihm bekanntes Konzept abrufen und ihn nicht dazu verleiten, auf Analogien zu schließen, die vielleicht gar nicht oder nur teilweise vorhanden sind.
Viele Institutionen schließen sich daher diesem Vorschlag an. “Legal custodianship”, je nach Textsorte, Zweck der Übersetzung und Zielgruppe ggf. mit dem deutschen Begriff “Betreuung” und Verweis auf das BGB oder gar einer kurzen Erklärung in Klammern oder als Fußnote, kann daher sicher als geeignete Wiedergabe des Begriffs der “rechtlichen Betreuung” im deutschen Recht gelten.